Auch für Ruheständler, ob gesetzlich oder privat krankenversichert, besteht in der Regel Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Somit müssen neben den Beiträgen zur Krankenversicherung auch Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden. Rentner tragen den Beitrag in voller Höhe allein. Das gilt für gesetzlich ebenso wie für privat krankenversicherte Rentner. Beihilfeberechtigte Personen (Beamte) zahlen nur den halben Beitragssatz.
Wer seinen Angehörigen finanziell nicht zur Last fallen will, entscheidet sich für eine zusätzliche private Pflegeversicherung. Diese zahlt im Pflegefall je nach Vertragsgestaltung eine Pflegerente, ein Pflegetagegeld oder trägt die tatsächlichen Kosten für Pflegeleistungen. Der Beitrag kann laufend, aber auch als Einmalbeitrag, zum Beispiel aus einer ablaufenden Lebensversicherung oder einem Sparvertrag, finanziert werden.
Verschiedene Absicherungsformen
Pflegerente | Pflegetagegeld | Pflegekosten |
---|---|---|
Monatliche Rente, individuell vereinbart in Abhängigkeit von Pflegestufe | Tagessatz, individuell vereinbart in Abhängigkeit von Pflegestufe | Absicherung eines Teils der tatsächlichen Pflegekosten |
(-/+) relativ hoch, aber garantiert (Steigerung ausgeschlossen) |
(+) günstig, kann aber steigen | (-) relativ hoch, kann steigen |
(+) garantierte Leistung plus Überschüsse | (+) garantierte Leistung | (+) Übernahme eines festgelegten Prozentsatzes der Restkosten |
(+) unabhängig von Vorleistung der Pflege-pflichtversicherung | (+) unabhängig von Vorleistung der Pflege-pflichversicherung | (-) auf Leistungskatalog der gesetzl. Pflege beschränkt |
(+) Kostennachweis nicht erforderlich | (+) Kostennachweis nicht erforderlich | (-) nur tatsächliche Leistungen, kein Anspruch bei Laienpflege |
(+) bei Tod Beitragserstattung an Hinterbliebene möglich |
(+) Leistungsdynamik möglich |
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